07.03.2011 | Sozialversicherungspflicht
Mitglieder des Vorstands einer ausländischen Aktiengesellschaft
Ein deutsches Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht ist in Deutschland sowohl renten- als auch arbeitslosenversicherungspflichtig. Das hat das BSG entschieden (Urteil vom 6.10.2010, Az: B 12 KR 20/09 R; Abruf-Nr. 110503).
Praxishinweis: Das BSG hatte für seine Entscheidung die Meinung des EuGH eingeholt. Der hatte die unterschiedliche versicherungsrechtliche Behandlung von Vorständen deutscher Aktiengesellschaften einerseits und Mitgliedern des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft schweizerischem Rechts andererseits abgesegnet. Die Bestimmungen über die Freizügigkeit stünden dem nicht entgegen (Urteil vom 12.11.2009, Rs. C-351/08). |
Gleiches gilt für die deutschen Mitglieder des Board of Directors einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Staates Delaware mit Zweigniederlassung in München; auch sie sind in Deutschland versicherungspflichtig (BSG, Urteil vom 12.1.2011, Az: B 12 KR 17/09 R; Abruf-Nr. 110354).