05.02.2010 | Sozialversicherungspflicht
Schlechte Rendite ist kein Argument gegen Beitragspflicht
Renditeerwägungen können nach Ansicht des LSG Hessen eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht begründen. Im konkreten Fall ging es um einen Bankangestellten. Wegen der Höhe seines Arbeitseinkommens war er nicht gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Im Jahr 2004 beantragte er, auch von der Pflicht zur Beitragszahlung in die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit zu werden. Er begründete dies damit, dass seinen Beiträgen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüber stünden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die demografische Entwicklung in Deutschland. Durch die Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre ergäbe sich zudem eine Negativrendite. Das LSG ließ sich davon nicht überzeugen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung seien Arbeitnehmer unabhängig von der Höhe ihres Arbeitseinkommens versicherungspflichtig, und das verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz. Denn die Versicherungspflicht diene neben dem Schutz der Betroffenen auch der Allgemeinheit, indem sie der Sozialhilfebedürftigkeit im Alter und bei Arbeitslosigkeit entgegenwirke. (rechtskräftiges Urteil vom 10.9.2009, Az. L 8 KR 304/07) (Abruf-Nr. 094104)