01.11.2007 | Sozialversicherungsprüfung
Statusfeststellungsverfahren mindert Risiken bei Beschäftigungsverhältnissen mit Angehörigen
Viele mittelständische Unternehmen werden als Familienbetrieb geführt. Oft wird der Chef vom Ehepartner oder anderen Familienangehörigen, wie zum Beispiel den Kindern, unterstützt. In der Praxis ist es nicht immer leicht festzustellen, ob ein Familienangehöriger noch Beschäftigter im Sinne des Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechtes ist oder bereits Mitunternehmer. Bei Betriebsprüfungen sind Beschäftigungsverhältnisse unter Angehörigen deshalb immer wieder ein Streitpunkt.
Erhebliche Konsequenzen
Auch wenn mit dem Familienangehörigen ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, bedeutet das noch lange nicht, dass die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag an das Finanzamt und die Beiträge an die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zurecht entrichtet wurden.
Wurde die Rechtslage falsch beurteilt, kann das insbesondere im Sozialversicherungsrecht erhebliche Konsequenzen haben. Wurde zum Beispiel Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung angenommen und wird bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass der Ehepartner Mitunternehmer ist, kann das dazu führen, dass er später von der Deutschen Rentenversicherung keine Erwerbsminderungs- oder Altersrente bekommt, obwohl er über viele Jahre hinweg Beiträge entrichtet hat.
Beachten Sie: Neben dem Ehepartner können auch rechtmäßig anerkannte Lebenspartner und andere enge Familienmitglieder betroffen sein, wie zum Beispiel Geschwister, Kinder, Eltern und der oder die Verlobte.
Kriterien für Steuer- und Beitragspflicht
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