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  • 01.08.2005 | Spezialfall Bauwirtschaft

    So vermeiden Arbeitgeber die Haftung für Mindestlöhne und Urlaubskassenbeiträge

    Unternehmen in der Bauwirtschaft, die einen ausländischen Subunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragen, haften für Mindestlohnansprüche der Arbeitnehmer, die bei dem Subunternehmer beschäftigt sind. Das hat das BAG kürzlich bestätigt und ein deutsches Bauunternehmen zur Zahlung eines hohen Euro-Betrags verurteilt (Urteile vom 12.1.2005, Az: 5 AZR 617/01 und 5 AZR 279/01; Abruf-Nr. 050786 und 050787).  

     

    Lesen Sie im folgenden Beitrag, welche Risiken auf Unternehmen bei der Beauftragung von Subunternehmern im Hinblick auf mögliche Ansprüche (fremder) Arbeitnehmer sowie der Sozialkassen zukommen können und wie sie diese vermeiden.  

    Der gesetzliche Hintergrund

    Mit dem Gesetz über die zwingenden Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (kurz Arbeitnehmerentsendegesetz – AEntG) hat der Gesetzgeber europäische Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt. Ziel ist es, auch bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen in den lohnintensiven Bereichen des Baugewerbes Sozialdumping dadurch zu vermeiden, dass die Arbeitsbedingungen angeglichen werden.  

     

    Von dem Gesetz betroffen sind Unternehmen, die überwiegend Bauleistungen erbringen. Dies ist der Fall, wenn die betriebliche Gesamtarbeitszeit zu mindestens 50 Prozent auf baugewerbliche Leistungen entfällt. Das AEntG gilt für Unternehmen mit Sitz im In- und Ausland, insbesondere auch für Arbeitgeber mit Sitz in den EU-Mitglieds- und Beitrittsstaaten.  

    Welche Mindestarbeitsbedingungen sind einzuhalten?