01.02.2004 | Stellungnahme der BfA
Private Pkw-Nutzung durch Angehörige
Die BfA will die private Nutzung von Geschäftswagen durch mitarbeitende Ehepartner nicht mehr als sozialversicherungspflichtiges Entgelt ansehen, sondern als "Folge der ehelichen Gemeinschaft". Darüber haben wir in der Januar-Ausgabe berichtet.
Die BfA hat jetzt eine entsprechende "Arbeitgeber-Info" herausgegeben, in der die Abgrenzungskriterien für das Vorliegen von Arbeitslohn aufgelistet werden. Bei näherem Hinsehen wirft der "Kriterien-Katalog" einige Fragen auf.
Die Pkw-Nutzung durch Arbeitnehmer-Ehegatten wird unter bestimmten Voraussetzungen als "Folge der ehelichen Gemeinschaft" angesehen. Die BfA hat folgende Abgrenzungskriterien aufgestellt, die die Prüfer künftig beachten sollen:
1. | Wird die Pkw-Nutzung steuerlich beim Ehegattenarbeitgeber bzw. Gesellschafter als |
Privatentnahme, |
verdeckte Gewinnausschüttung oder |
Gehalt |
berücksichtigt, ist die Pkw-Nutzung unabhängig von der Gesellschaftsform und der Art der ausgeübten Beschäftigung des Ehegattenarbeitnehmers Ausfluss der ehelichen Gemeinschaft und damit kein Arbeitsentgelt.
2. | Erfolgt keine steuerliche Berücksichtigung beim Ehegattenarbeitgeber bzw. Gesellschafter und benötigt der Ehegattenarbeitnehmer zur Ausübung seiner Beschäftigung typischerweise ein Kraftfahrzeug, welches auch privat genutzt werden darf, so ist die Berechtigung zur privaten Nutzung grundsätzlich Ausfluss des Arbeitsverhältnisses und damit Arbeitsentgelt; dabei ist auf ein abstraktes Berufsbild abzustellen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der Ehegattenarbeitnehmer vor Eintritt in die Beschäftigung das Kraftfahrzeug bereits privat nutzte. |
Den Ehegatten stehen folgende Personen gleich, wobei eine häusliche Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber nicht erforderlich ist:
Verwandte bis zum 2. Grade (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister), |
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