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  • 01.10.2004 | Steuer- und Sozialabgabenfreiheit möglich

    Aufwendungen des Arbeitgebers für die Fortbildung seiner Mitarbeiter

    Die steigenden Anforderungen und der stetige Wandel im Berufsleben machen es erforderlich, dass sich Arbeitnehmer regelmäßig fortbilden. Werden die dabei entstandenen Aufwendungen vom Arbeitgeber übernommen, liegen unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen "im ganz überwiegend betrieblichen Interesse" des Arbeitgebers vor. Das heißt: Die Übernahme durch den Arbeitgeber ist steuer- und sozialabgabenfrei.

    Berufliche Fortbildungen

    Eine berufliche Fortbildung erfolgt im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn sie die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers erhöht. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie vom Arbeitgeber verlangt oder vom Arbeitnehmer freiwillig besucht wird. Die Fortbildung kann

  • am Arbeitsplatz,
  • in einer betrieblichen Einrichtung (zum Beispiel einem Schulungszentrum des Arbeitgebers),
  • in einer Einrichtung außerhalb des Betriebs oder
  • durch fremde Unternehmen auf Rechnung des Arbeitgebers erfolgen.
    Anrechnung auf Arbeitszeit