01.10.2004 | Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Neue Regeln für die Direktversicherung durch das Alterseinkünftegesetz
von Steuerberater Wolfgang Kloster, BDO Deutsche Warentreuhand AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin
Zum 1. Januar 2005 tritt das Alterseinkünftegesetz (Abruf-Nr. 041887 ) in Kraft. Bei der betrieblichen Altersversorgung kommt es dabei besonders im Bereich der Direktversicherung zu wesentlichen Änderungen.
Beiträge in eine Direktversicherung bleiben künftig unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Dafür müssen die Versorgungsleistungen voll versteuert werden. Für Altverträge besteht ein Wahlrecht. Im Folgenden gehen wir auf die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Neuregelungen bei der Direktversicherung ein.
§ 3 Nr. 63 EStG wird um den Durchführungsweg Direktversicherung erweitert. Damit sind ab 2005 die Beiträge in eine Direktversicherung grundsätzlich steuerfrei. Das gilt aber nur für Beiträge, die zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet werden. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz [AltZerG] n.F.):
Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans. |
Eine Einmalauszahlung ist maximal in Höhe von 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals möglich. |
Bei einem Auszahlungsplan ist eine Teilkapitalverrentung erst ab dem 85. Lebensjahr (!) des Bezugsberechtigten möglich. |
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