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  • 01.01.2004 | Steueränderungsgesetz 2003

    Die wichtigsten lohnsteuerlichen Änderungen

    Von Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf

    Der Bundesrat hat am 28. November 2003 dem Steueränderungsgesetz 2003 zugestimmt. Das Gesetz bringt wesentliche Änderungen des Lohnsteuerrechts mit sich. Im folgenden Beitrag verschaffen wir Ihnen einen Überblick über die lohnsteuerlichen Änderungen. Den Gesetzestext finden Sie im Online-Service (www.iww.de) unter der Abruf-Nr.  032766 .

    Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge: Grundlohn maximal 50 Euro

    Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei in Höhe der in §  3b Abs.  1 EStG genannten Vomhundertsätze, angewandt auf den Grundlohn. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Dem Gesetzgeber sind Fälle einkommensstarker Gruppen - wie Bundesliga-Fußballprofis - bekannt geworden, die vom geltenden Recht betragsmäßig sehr hoch begünstigt werden.

    Der Grundlohn wird daher künftig zwar unverändert berechnet, wird aber mit maximal 50 Euro angesetzt. Diese Höchstgrenze von 50 Euro Stundenlohn entspricht einem Monatslohn von 8.000 Euro bzw. 100.000 Euro Jahresarbeitslohn. Die Neuregelung gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 (§  52 Abs.  1 EStG). 

    Doppelte Haushaltsführung: Aufhebung der Zwei-Jahres-Frist

    Bislang konnten Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort für maximal zwei Jahre als Werbungskosten berücksichtigt werden. Diese Befristung galt seit dem Jahr 1996 und zwar auch für Fälle einer bereits vor dem 1. Januar 1996 bestehenden beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung, sofern der zweite Haushalt vor dem 1. Januar 1994 begründet worden war.

    Nach einem Beschluss des BVerfG vom 4. Dezember 2002 ist die zeitliche Begrenzung mit dem Grundgesetz unvereinbar bei

  • Kettenabordnungen (wiederkehrende Beschäftigung am selben Ort außerhalb des Wohnsitzes) und