01.02.2005 | Teilzeitarbeit
Grundsätze für gewünschte Verteilung der Arbeitszeit
In einem aktuellen Urteil hat das BAG drei Grundsätze zur Vorgehensweise aufgestellt, wenn ein Arbeitnehmer nach der Verringerung seiner Arbeitszeit eine bestimmte Verteilung seiner Arbeitszeit wünscht:
1.Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er lediglich seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert oder zusätzlich eine bestimmte Verteilung der verringerten Arbeitszeit verlangt. Er kann die Verringerung der Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt.
2.Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bereits mit dem Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit verbindlich anzugeben, in welcher Weise die Arbeitszeit verteilt werden soll.
3.Will der Arbeitnehmer eine bestimmte Verteilung erreichen, muss er seinen Wunsch spätestens in das Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber einbringen.
Hintergrund: Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Nach Satz 2 dieser Vorschrift „soll“ er „dabei“ die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Beides kann mündlich erfolgen. Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer Vereinbarung zu erörtern (§ 8 Abs. 3 TzBfG).Er soll mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit erreichen. (Urteil vom 23.11.2004, Az: 9 AZR 644/03)(Abruf-Nr. 043241)
Quelle:
Ausgabe 02 / 2005 | Seite 23 | ID 87776
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