01.02.2005 | Teilzeitarbeit
Grundsätze für gewünschte Verteilung der Arbeitszeit
In einem aktuellen Urteil hat das BAG drei Grundsätze zur Vorgehensweise aufgestellt, wenn ein Arbeitnehmer nach der Verringerung seiner Arbeitszeit eine bestimmte Verteilung seiner Arbeitszeit wünscht:
Hintergrund: Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Nach Satz 2 dieser Vorschrift „soll“ er „dabei“ die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Beides kann mündlich erfolgen. Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer Vereinbarung zu erörtern (§ 8 Abs. 3 TzBfG).Er soll mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit erreichen. (Urteil vom 23.11.2004, Az: 9 AZR 644/03)(Abruf-Nr. 043241)