10.12.2010 | Überstunden und Rufbereitschaft
Intransparente AGB können Arbeitgeber teuer zu stehen kommen!
von Fachanwalt für Arbeitsrecht Rainer Hoffmann, St. Ingbert
In vielen Arbeitsverträgen finden sich Klauseln, wonach Überstunden „im üblichen Rahmen“ mit dem Gehalt abgegolten seien. Gleiches gilt für die Vergütung von Rufbereitschaften. Dass hier im Vertragsbestand vieler Arbeitgeber regelrechte Zeitbomben ticken, zeigen zwei aktuelle Urteile des BAG und des LAG Düsseldorf.
BAG zu „Überstunden“
Die AGB-Klausel „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ genügt nicht dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Der Arbeitgeber musste dem Arbeitnehmer deshalb im Urteilsfall für 102 - über die Sollarbeit hinaus geleistete und auf einem Arbeitszeitkonto verzeichnete - Arbeitsstunden das Entgelt nachzahlen. Das kostete den Arbeitgeber 1.565,70 Euro brutto plus Verzugszinsen (BAG, Urteil vom 1.9.2010, Az: 5 AZR 517/09; Abruf-Nr. 103928).
LAG Düsseldorf zur „Rufbereitschaft“
Eine Klausel in AGB, wonach die Ableistung von Rufbereitschaft „im üblichen Rahmen“ durch die Vergütung und die Einräumung des Liquidationsrechts abgegolten sein soll, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Begründung: Bei einer vertraglichen Regelung, die Leistungen „im üblichen Rahmen“ bewerte, sei nicht erkennbar, was als „üblich“ anzusehen sei. Das eröffne dem Arbeitgeber nahezu willkürlich auszufüllende Beurteilungsspielräume. In diesem Fall waren 21.268,35 Euro fällig (LAG Düsseldorf, Urteil vom 6.5.2010, Az: 13 Sa 1129/09; Abruf-Nr. 102515).
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