05.12.2008 | Überversorgung droht
Pensionszusage nach Gehaltskürzung anpassen!
von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München
Die als Festrente ausgestaltete Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) ist nach einer unbefristeten Gehaltskürzung dringend anzupassen. Dieser Schluss lässt sich aus einer Entscheidung des FG München ziehen (Urteil vom 6.5.2008, Az: 6 K 4096/05; Abruf-Nr. 082783).
Die Entscheidung des FG
Im Urteilsfall ging es um eine als Festrente ausgestaltete Pensionszusage. Das Gehalt des GGf war ursprünglich in einem Bereich gelegen, bei dem die Höhe der zugesagten Altersrente (monatlich 4.000 DM) zusammen mit den Anwartschaften aus einer Direktversicherung unter der Grenze von 75 Prozent lag. Bis zu dieser Grenze wird gemeinhin von einem angemessenen Niveau der Altersversorgung ausgegangen. Als sich die wirtschaftliche Situation der GmbH verschlechterte, wurde das Gehalt des GGf gekürzt. Folge: Unter Berücksichtigung der Anwartschaften aus der Direktversicherung war der GGf überversorgt.
Das Finanzamt hatte eine unzulässige Überversorgung angenommen. Es begründete dies mit dem BMF-Schreiben vom 3. November 2004 (Az: IV B 2 – S 2176 – 13/04; Abruf-Nr. 050723). Es reduzierte die Pensionsrückstellungen auf ein angemessenes Niveau. Dem folgte das FG. Maßgebend war, dass die Gehaltskürzung nicht befristet und ohne Hinweis auf die schwierige wirtschaftliche Lage vereinbart worden war. Vielmehr sprachen die Umstände dafür, dass das Gehalt dauerhaft abgesenkt werden sollte.
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