01.08.2006 | Urlaub
Kein Anspruch bei Verfall durch Fristablauf
Der Urlaubsanspruch ist auf das Urlaubsjahr und – im Fall der Übertragung auf das Folgejahr – auf den Übertragungszeitraum befristet. Mit Fristablauf erlischt er ersatzlos; die Erfüllung des Anspruchs wird unmöglich. Der Arbeitnehmer erwirbt nur dann einen Anspruch auf ersatzweise Freistellung, wenn der Arbeitgeber den rechtzeitig verlangten Urlaub grundlos ablehnt. Diese bisherige Rechtsprechung hat das BAG bestätigt und klargestellt, dass diese Regelung auch für Zusatzurlaub gilt. (Urteil vom 6.9.2005, Az: 9 AZR 492/04) (Abruf-Nr. 061537)
Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 130 | ID 88051