01.05.2007 | Urlaub
Kein Urlaubsgeld bei Erledigungsklausel
In einem Kündigungsschutzprozess hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Vergleich vereinbart, dass das Urlaubsentgelt ordnungsgemäß abgerechnet und an den Arbeitnehmer ausbezahlt werde. Weiter hieß es dort: „... damit sind sämtliche Urlaubsansprüche des Klägers durch tatsächliche Gewährung erledigt“. In einem gesonderten Klageverfahren machte der Arbeitnehmer nunmehr noch Urlaubsgeld geltend. Auf dieses habe er im Vergleich nicht verzichtet. Dieser Auffassung erteilte das LAG Hamm eine Absage: Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch erfasse der Begriff „Urlaubsansprüche“ sämtliche urlaubsrechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmers. Hierzu zähle auch das zusätzlich gezahlte Urlaubsgeld. Erledigungsklauseln in gerichtlichen Vergleichen seien im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen.
Unser Tipp: Arbeitgeber sollten darauf achten, dass die juristischen Begriffe richtig verwendet werden:
- Urlaubsentgelt: Das für die Dauer des Urlaubs fortgezahlte Arbeitsentgelt.
- Urlaubsgeld: Eine zusätzliche aufgrund Tarif- oder Einzelarbeitsvertrags gewährte Vergütung.
- Urlaubsabgeltung: Eine Abgeltung für Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
(Urteil vom 27.9.2006, Az: 18 Sa 547/06) (Abruf-Nr. 070269)