09.04.2010 | Urlaub
So wird der Mindesturlaub für Teilzeitkräfte berechnet
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Kalenderjahr (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Somit ist auch der Samstag ein Arbeitstag. Deshalb beträgt der Mindesturlaub bei einer Vollzeitbeschäftigung in einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstage (= 24 : 6 x 5) und somit vier Wochen. Für Teilzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen in der Woche ist der Mindesturlaub wie folgt zu kürzen:
- 16 Tage bei einer Vier-Tage-Woche (= 24 : 6 x 4)
- 12 Tage bei einer Drei-Tage-Woche (= 24 : 6 x 3)
- 8 Tage bei einer Zwei-Tage-Woche (= 24 : 6 x 2)
- 4 Tage bei einer Ein-Tage-Woche (= 24 : 6 x 1)
Wichtig: Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten ist der Urlaubsanspruch nicht in Bezug zu einer Woche, sondern zu einem Zeitraum zu setzen, in dem sich der Arbeitsrhythmus nach dem betrieblichen Ablauf wiederholt.
Für Teilzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen in der Woche ist der Mindesturlaub zu kürzen: