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  • 04.12.2009 | Urlaub

    Unerfüllte Urlaubsansprüche bei widerruflicher Freistellung

    Wird ein Arbeitnehmer widerruflich freigestellt, werden während der Freistellung seine Urlaubsansprüche nicht erfüllt. In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer bei Ausspruch der Kündigung noch sechs Urlaubstage und ein Arbeitszeitguthaben von 122 Stunden. Nach Ansicht des BAG kann während der widerruflichen Freistellung nur das Arbeitszeitguthaben abgebaut werden. Denn dem Arbeitnehmer ist es bei einer widerruflichen Freistellung nicht möglich, die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit uneingeschränkt selbstbestimmt zu nutzen, weil er damit rechnen muss, wieder zur Arbeit gerufen zu werden.  

    Unser Tipp: Wird der Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt, können die Urlaubsansprüche erfüllt werden. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber nicht die gesamte Zeit unwiderruflich freistellen, muss er im Kündigungsschreiben festhalten, wann er dem Arbeitnehmer den Urlaub gewährt. Dann kann er ihn für die restliche Zeit auch noch widerruflich freistellen. (Urteil vom 19.5.2009, Az: 9 AZR 433/08)(Abruf-Nr. 093355)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 201 | ID 132011