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  • 01.11.2007 | Urlaub

    Urlaubsvergütung für arbeitnehmerähnliche Person

    Auch ein arbeitnehmerähnlicher Mitarbeiter hat Anspruch auf bis zu 24 Urlaubstage (§ 2 Satz 2, §3 Bundesurlaubsgesetz [BUrlG]). Ein Anspruch auf Vergütung nicht genommenen Urlaubs kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Mitarbeiter einen entsprechenden Urlaubswunsch geäußert und der Arbeitgeber den Urlaub erteilt hat (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Ansonsten erlischt der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Urlaubsjahres (§ 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Im Urteilsfall vor dem LAG Hamm ging es um einen Musiklehrer, der auf Basis von halbjährlich abgeschlossenen befristeten Honorarverträgen mit einer Stadt Gitarrenunterricht erteilte. Während der Schulferien fand kein Unterricht statt. 

    Beachten Sie: Schadenersatz hätte der arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter verlangen können, wenn der Arbeitgeber bezüglich der Urlaubsgewährung in Verzug geraten wäre; zum Beispiel, weil er einen vom Arbeitnehmer angemahnten Urlaub grundlos nicht gewährt hat. (Urteil vom 21.2.2007, Az: 18 Sa 1539/06) (Abruf-Nr. 071761

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 184 | ID 115155