01.12.2005 | Urlaubsabgeltung
Resturlaub beim Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase
Nicht gewährter Urlaub ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses abzugelten (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz [BUrlG]). Bei der Altersteilzeit im Blockmodell stellt der Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase allerdings keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in diesem Sinne dar.
Keine Abgeltung am Ende der Arbeitsphase
Sind am Ende der Arbeitsphase noch Urlaubsansprüche offen, müssen diese nicht abgegolten werden, entschied das BAG (Urteil vom 15.3.2005, Az: 9 AZR 143/04; Abruf-Nr. 052745).
Abgeltung am Ende der Freistellungsphase?
Eine Abgeltung kommt nur zum Ende der Freistellungsphase in Betracht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen sind. Grundsätzlich verfällt jedoch ein übertragener Urlaubsanspruch am 31. März des Folgejahres (es sei denn, dass tarif- oder einzelvertraglich andere Verfallfristen geregelt sind).
Beispiel
Ein Arbeitnehmer geht am 1. Februar 2003 in die zweijährige Freistellungsphase. Vier Tage Resturlaub aus 2002 hat er wegen einer vom Arbeitgeber angeordneten Urlaubssperre nicht nehmen können. Den ganzen Januar 2003 ist er arbeitsunfähig krank gewesen. In diesem Fall verfallen die vier Tage aus 2002 mit dem 31. März 2003, die zwei Tage anteiliger Urlaub für Januar 2003 mit dem 31. März 2004. Eine Abgeltung zum Ende der Freistellungsphase am 31. Januar 2005 scheidet aus.
Abwandlung: Hätte der Arbeitnehmer lediglich eine einjährige Freistellungsphase mit seinem Arbeitgeber vereinbart, hätte er am 31. Januar 2004 (Ende der Freistellungsphase) noch Anspruch auf Abgeltung der beiden Urlaubstage für Januar 2003, weil der Urlaubsanspruch erst am 31. März 2004 verfällt. |
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