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  • 01.07.2004 | Urlaubsentgelt

    Anspruch verjährt nach allgemeinen Vorschriften

    Der Abgeltungsanspruch für nicht gewährten Urlaub verfällt zumindest dann nicht zum 31. März des Folgejahres, wenn die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich für die Nichtinanspruchnahme ist. Gegen die bisherige Rechtsprechung des BAG entschied das ArbG Weiden: Das Bundesurlaubsgesetz enthalte in §  7 Abs.  3 S.  3 keine Rechtsgrundlage für den Verfall des Abgeltungsanspruchs. Es gelten somit die allgemeinen Verjährungsvorschriften bzw. tarifliche Verfallsfristen. Die Möglichkeit einer analogen Anwendung der Verfallsregelung für den Urlaubsanspruch in Tagen sah das ArbG nicht, weil dort ein völlig anderer gesetzgeberischer Zweck vorläge.

    Beachten Sie: Es bleibt abzuwarten, ob das LAG Nürnberg und danach gegebenenfalls das BAG der Rechtsauffassung des ArbG Weiden folgen werden. (Urteil vom 3  .12.2003, Az: 1 Ca 1002/03; Abruf-Nr.  041576 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2004 | Seite 112 | ID 110936