01.08.2005 | Vereinbarung zur Sozialversicherungspflicht
Polnische Saisonarbeiter in Deutschland
Auch für polnische Saisonarbeiter gilt seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union die so genannte Wanderarbeitnehmerverordnung. Für sozialversicherungspflichtige polnische Saisonarbeiter müssen danach Beiträge an die polnischen Sozialversicherung entrichtet werden.
Diese Neuregelung hat in der Praxis zu Anlaufschwierigkeiten geführt. Um Rückabwicklungen zu vermeiden, haben die Verbindungsstellen der deutschen und polnischen Sozialversicherungsträger eine Vereinbarung geschlossen. Danach müssen die seit dem 1. Mai 2004 fälligen Zahlungen an die polnische Sozialversicherung bis zum 30. Juni 2005 nicht gezahlt werden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Regelung für den Zeitraum 1. Mai 2004 bis 30. Juni 2005
Für die Beschäftigung polnischer Saisonarbeiter in Deutschland vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2005 gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Diese Vereinbarung gilt für eine Beschäftigung in Deutschland, die bis zum 30. Juni 2005 aufgenommen wurde. (Berechtigte) Nachforderungen der polnischen Sozialversicherungsträger wurden somit abgewendet.
Regelung vom 1. Juli 2005 an
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