11.01.2010 | Vergünstigte Flugreisen
Neue Berechnungsgrundlagen für „Fkm-Regelung“
Gewähren Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge kann der geldwerte Vorteil nach der „Flugkilometer(Fkm)-Regelung“ ermittelt werden. Der dabei anzusetzende Wert je Flugkilometer wurde jetzt für die Jahre 2010 bis 2012 bekannt gegeben.
Anwendung des Rabattfreibetrags
Wendet eine Airline ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge zu, die unter gleichen Bedingungen auch betriebsfremden Personen angeboten werden, sind die für Rabatte geltenden Grundsätze (vier Prozent Abschlag + Rabattfreibetrag) anzuwenden.
Beispiel
Eine Airline wendet ihren Arbeitnehmern Flugtickets im Wert von 400 Euro aus dem üblichen Produktportfolio zu, das heißt ohne Einschränkungen des Reservierungsstatus. Die Bewertung erfolgt nach Maßgabe des üblichen Verkaufspreises, wobei neben dem gesetzlichen Bewertungsabschlag von vier Prozent der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro abzuziehen ist (§ 8 Abs. 3 EStG). Es ergibt sich folgende Berechnung:
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Keine Anwendung des Rabattfreibetrags
Der Rabattfreibetrag ist nicht anzuwenden, wenn die eigenen Arbeitnehmern gewährten Flugtickets im Reservierungsstatus eingeschränkt sind bzw. wenn die Tickets Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber gewährt werden.
Beispiel
Eine Airline wendet ihren Arbeitnehmern unentgeltlich Flugtickets im Wert von 400 Euro mit dem Vermerk „SA“ („space avaible“; „nur bei freien Plätzen“) zu. Die Bewertung des geldwerten Vorteil erfolgt mit dem um übliche Preisnachlässe pauschal auf 96 Prozent geminderten ortsüblichen Endpreis (§ 8 Abs. 2 EStG).
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„FKM-Regelung“ als Vereinfachungsregelung
Soweit der Rabattfreibetrag nicht anwendbar ist, kann der ortsübliche Endpreis anhand der „FKM-Regelung“ ermittelt werden. Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Flugs ab 2010 wie folgt zu berechnen (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.11.2009, Abruf-Nr. 093866):
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