01.04.2004 | Verschärfte Rechtslage
Erstattung von Arbeitslosengeld durch den Arbeitgeber bei Kündigung älterer Mitarbeiter
von Rechtsanwalt Martin Hassel, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/Weimar
Arbeitgeber, die älteren Arbeitnehmern kündigen, sind unter Umständen verpflichtet, sich am Arbeitslosengeld für den Arbeitnehmer zu beteiligen (§ 147a SGB III). Diese Erstattungspflicht ist seit dem 1. Januar 2004 durch das "Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt" verschärft worden. Im folgenden Beitrag gehen wir auf die Änderungen ein.
Die Erstattungspflicht besteht für die Zeit des Arbeitslosengeldbezugs, des Arbeitnehmers wenn:
der Arbeitgeber einen 55-jährigen oder älteren Arbeitnehmer (bisher 56 Jahre und älter) entlässt und |
der Arbeitnehmer nach Vollendung des 57. Lebensjahres (bisher 58. Lebensjahr) Arbeitslosengeld erhält. |
Der Arbeitgeber muss der BA das Arbeitslosengeld vierteljährlich für längstens 32 Monate erstatten (bisher 24 Monate).
Wichtig: Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten 12 Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit weniger als 10 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war. Alle übrigen Befreiungsgründe gelten unverändert weiter. In Betracht kommen vor allem:
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