01.04.2004 | Vorsorgeaufwendungen
Kürzung des Vorwegabzugs bei verheirateten GmbH-GGf
Gute Nachrichten für verheiratete Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH ohne Anspruch auf Altersversorgung: Der gemeinsame Vorwegabzug eines Ehepaars darf nicht um 16 Prozent des Arbeitslohns des GmbH-GGf gekürzt werden. Mit dieser Entscheidung wies der BFH die Finanzverwaltung in die Schranken. Diese wollte den gemeinsamen Vorwegabzug der Ehegatten sowohl um 16 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Gehalts der Ehefrau kürzen, als auch um 16 Prozent des GGf-Arbeitslohns (R 106 EStR). Das führte auch bei nur geringen Einkünften der Ehefrau in der Regel zum vollständigen Wegfall des Vorwegabzugs. (Urteil vom 3.12.2003, Az: XI R 11/03; Abruf-Nr. 040825 )
Quelle: Ausgabe 04 / 2004 | Seite 55 | ID 110887