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  • 01.08.2004 | Vorsorgeaufwendungen

    Vorwegabzug bei mehreren Arbeitsverhältnissen

    Bei der Kürzung des Vorwegabzugs ist jedes Arbeitsverhältnis für sich zu betrachten. Das heißt: Nur der Arbeitslohn aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis kürzt den Vorwegabzug. Das hat der BFH in folgendem Fall entschieden (Urteil vom 26.2.2004, Az: XI R 54/03; Abruf-Nr.  041702 ): Die Ehefrau arbeitete sozialversicherungspflichtig im Betrieb ihres Ehemanns. Zudem war sie Geschäftsführerin einer GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie war. Die Frau hatte somit zwei Arbeitsverhältnisse, von denen nur eines bei der Kürzung des Vorwegabzugs zu berücksichtigen ist. Folglich war der Vorwegabzug nur um 16 Prozent des vom Ehemann gezahlten Arbeitslohns zu mindern.

    Unser Tipp: Einem zu 100 Prozent beteiligten, alleinigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer steht der Vorwegabzug auch dann ungekürzt zu, wenn ihm die GmbH eine Altersversorgung zugesagt hat. Das hat der BFH bereits entschieden (Urteil vom 16.10.2002, Az: XI R 25/01; Abruf-Nr.  030044 ). Die Finanzverwaltung wendet das Urteil bisher nicht an. Sie gewährt aber auf Antrag Aussetzung der Vollziehung (Oberfinanzdirektion Hannover, Verfügung vom 25.2.2003, Az: S 2221 - 285 - StO 211, S 2221 - 410 - StH 215; Abruf-Nr.  031296 ).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2004 | Seite 127 | ID 110944