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  • 01.03.2007 | Weitere Entscheidungen zur Einnahmenseite

    Aufteilung bei gemischt veranlassten Reisen

    Die steuerliche Behandlung von Reisen, die teilweise auch privat veranlasst sind, ist immer wieder Gegenstand von BFH-Rechtsprechung. Der BFH hat jetzt seine Rechtsprechung zur Einnahmenseite bestätigt, und auch auf der Ausgabenseite bahnt sich eine Änderung der Rechtsprechung an. 

    Weitere Entscheidungen zur Einnahmenseite

    Nimmt ein Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber veranlassten und bezahlten Reise zu einem auch touristisch interessanten Ort teil, können die Sachzuwendungen aufgeteilt werden. Diese Entscheidung für die Einnahmenseite (Arbeitslohn) hat der VI. Senat bereits 2005 getroffen (Urteil vom 18.8.2005, Az: VI R 32/03; Abruf-Nr. 053010). Dabei hat er folgende Grundsätze aufgestellt: 

     

    • In voller Höhe Arbeitslohn: Dient die Reise ausschließlich oder ganz überwiegend dazu, den Arbeitnehmer zu entlohnen, ist der geldwerte Vorteil in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn.

     

    • Kein Arbeitslohn: Erweist sich die Reise nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung (zum Beispiel Vornahme von Geschäftsabschlüssen) liegt insgesamt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das gilt auch, wenn die Reise für den Arbeitnehmer mit angenehmen Begleitumständen verbunden ist. Kein Arbeitslohn liegt natürlich vor, soweit der Arbeitnehmer selber zahlen muss (zum Beispiel bei Teilnahme an einer verbilligten Reise).

     

    • Anteilig Arbeitslohn: Enthält die Reise in erheblichem Umfang sowohl Komponenten, die für Arbeitslohn sprechen, als auch solche, die gegen Arbeitslohn sprechen, ist sie steuerlich aufzuteilen („gemischte“ Reise).