01.06.2005 | Welche Meldungen sind erforderlich?
Sozialversicherungsrechtliche Behandlungvon in der Ferienzeit beschäftigten Schülern
In der Ferienzeit werden Schüler gern zur Aushilfe für in Urlaub befindliche Mitarbeiter bzw. für einen zusätzlichen saisonalen Bedarf eingestellt. Dabei ist zu klären, ob die Schüler für diese Aushilfsbeschäftigung bei der Krankenkasse anzumelden und ob für sie Beiträge abzuführen sind.
Kurzfristige Aushilfstätigkeit
Schüler können während eines Ferienjobs grundsätzlich unbegrenzt verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Dauer der Beschäftigung im Voraus auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt ist. Für eine derartige kurzfristige Beschäftigung muss der Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abführen.
Beachten Sie: Auch wenn der Schüler sozialversicherungsfrei ist, muss er als kurzfristig Beschäftigter gemeldet werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Beendigung der Beschäftigung ist ebenfalls entsprechend zu melden.
Wichtig: Die Meldungen für die kurzfristigen Beschäftigungen sind an Bundesknappschaft (Verwaltungsstelle Cottbus) zu richten.
Geringfügige entlohnte Beschäftigung
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