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  • 07.04.2008 | Wer ist Steuerschuldner?

    „Zahlung brutto = netto“ birgt Risiken

    von Rainer Hoffmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, St. Ingbert

    Wird in einem Abfindungsvergleich die Formulierung „Zahlung brutto = netto“ gewählt, wird damit nur objektiv zum Ausdruck gebracht, dass der vereinbarte Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber ungekürzt ausgezahlt werden soll. Es ist dann durch Auslegung zu ermitteln, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die auf die Abfindung anfallende Steuer zu tragen hat (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5.12.2007, Az: 6 Sa 358/06; Abruf-Nr. 080969

     

    Hintergrund

    Behält der Arbeitgeber bei einer an einen Arbeitnehmer gezahlten Abfindung keine oder zu wenig Lohnsteuer ein, bleibt er als Haftungsschuldner dem Finanzamt zur Zahlung verpflichtet. Erfüllt er später die Steuerforderung, entsteht ihm gegenüber dem Arbeitnehmer ein Rückerstattungsanspruch. Das heißt: Im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist und bleibt allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung. 

     

    Grundsätzlich ist die vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber geschuldete Vergütung – hierzu gehört auch eine Abfindungszahlung – eine Bruttovergütung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer ermitteln, den entsprechenden Betrag vom Bruttoarbeitslohn einbehalten und mittels Lohnsteueranmeldung an das Finanzamt abführen muss (§ 38 Abs. 3, 41a EStG). Insofern haftet er für die von ihm einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG). 

     

    Formulierung „Zahlung brutto = netto“