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    CB ChefärzteBrief

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    Als Chefarzt werden von Ihnen viele Managerqualitäten gefordert: Bei der Personalführung, in medizinrechtlichen Fragen, bei Liquidations- und Codierungsproblemen sowie bei Vertragsgestaltungen sind Sie häufig der Ansprechpartner. Der CB ChefärzteBrief unterstützt Sie dabei – als Wissensvermittler, Finanz- und Rechtsberater und persönlicher Problemlöser. So halten Sie sich schnell auf dem Laufenden und werden im Klinikalltag wirksam entlastet.

    01.03.2006 | Werbungskosten

    Aufwendungen für allgemeinen Computerkurs

    Aufwendungen für einen allgemeinen Computerkurs (Office-Paket) können Werbungskosten sein, wenn ein objektiver Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. In einem vom FG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte ein Lagerist eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vorgelegt, wonach die Maßnahme zwingend notwendig gewesen sei, um die für den Arbeitsplatz erforderlichen Grundkenntnisse zu erlangen. Aus der Bescheinigung ergäbe sich eindeutig ein objektiver Zusammenhang des Kurses mit der Berufstätigkeit. Die Schulung sei zwingend erforderlich gewesen, weil der Arbeitnehmer nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügt habe. 

    Unser Tipp: Um das Argument der privaten Veranlassung zu entkräften, sollten sich Arbeitnehmer vor Buchung des Kurses eine entsprechende Bestätigung vom Arbeitgeber ausstellen lassen. (rechtskräftiges Urteil vom 24.10.2005, Az: 5 K 1944/03)(Abruf-Nr. 060024)  

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 38 | ID 87848

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