01.03.2006 | Werbungskosten
Aufwendungen für allgemeinen Computerkurs
Aufwendungen für einen allgemeinen Computerkurs (Office-Paket) können Werbungskosten sein, wenn ein objektiver Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. In einem vom FG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte ein Lagerist eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vorgelegt, wonach die Maßnahme zwingend notwendig gewesen sei, um die für den Arbeitsplatz erforderlichen Grundkenntnisse zu erlangen. Aus der Bescheinigung ergäbe sich eindeutig ein objektiver Zusammenhang des Kurses mit der Berufstätigkeit. Die Schulung sei zwingend erforderlich gewesen, weil der Arbeitnehmer nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügt habe.
Unser Tipp: Um das Argument der privaten Veranlassung zu entkräften, sollten sich Arbeitnehmer vor Buchung des Kurses eine entsprechende Bestätigung vom Arbeitgeber ausstellen lassen. (rechtskräftiges Urteil vom 24.10.2005, Az: 5 K 1944/03)(Abruf-Nr. 060024)