01.12.2005 | Werbungskosten
Bildschirm-Arbeitsbrille nur in Ausnahmefällen abzugsfähig
Aufwendungen für eine Brille, die auf Grund der Arbeit am Bildschirm getragen werden muss, sind in der Regel nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Das hat der BFH entschieden. Ein Abzug sei auch dann nicht möglich, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen und dort aufbewahrt werde. Eine Brille, die keinen besonderen Schutzzweck habe und nicht allein aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen getragen werden müsse, diene in erster Linie der Behebung körperlicher Mängel und sei damit der privaten Lebenssphäre zuzuordnen.
Beachten Sie: Ein Abzug komme in Betracht, so der BFH, wenn die Brille als Folge einer typischen Berufskrankheit getragen werden müsse oder ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Sehschwäche und Bildschirmarbeit bestehe. Unerheblich sei die Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine spezielle Brille für die Computer-Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn eine normale Brille nicht ausreiche (§ 6 Abs. 2 Bildschirmarbeitsverordnung). (Urteil vom 20.7.2005, Az: VI R 50/03)(Abruf-Nr. 053272)