07.02.2011 | Werbungskosten
Bürgschaft eines Arbeitnehmers und fehlgeschlagene Beteiligung
Greift ein Arbeitnehmer der in Not geratenen Arbeitgeber-GmbH finanziell unter die Arme, indem er eine Bürgschaft für Kredite übernimmt und sich darüber hinaus über die Einlage im Rahmen einer Kapitalerhöhung als wesentlicher Gesellschafter beteiligen will, kann er die Bürgschaftsverpflichtung weder im Rahmen des § 17 EStG noch als Werbungskosten vom Arbeitslohn absetzen, wenn es infolge Insolvenz nicht mehr zum Eintritt in die GmbH kommt. Zu diesem Ergebnis ist das FG Berlin-Brandenburg gelangt (Urteil vom 16.3.2010, Az: 6 K 1328/05; Abruf-Nr. 103504). Begründung: Obwohl der Arbeitnehmer nicht Gesellschafter wurde, habe die angestrebte Gesellschafterstellung den Zusammenhang zur Arbeitnehmerstellung verdrängt. Ausreichend sei bereits, dass eine Beteiligung als Gesellschafter angestrebt werde. Mangels Beteiligung könne der Arbeitnehmer auch den Tatbestand des § 17 EStG - die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung - nicht realisieren. Daher handle es sich bei den Zahlungen aufgrund der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft nicht um Werbungskosten, sondern um nachträgliche Anschaffungskosten, die mangels Beteiligung an der GmbH nicht zu berücksichtigen seien.
Praxishinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Arbeitnehmer - im Urteilsfall der Leiter Rechnungswesen - hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingereicht (Az: IX B 64/10). |