01.11.2005 | Werbungskosten
Kredit des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber
Immer mehr Arbeitnehmer gewähren ihrem Arbeitgeber Darlehen, um ihren Job zu retten. Wird der Betrieb insolvent, geht der Kredit in der Regel teilweise oder ganz verloren. Ein solcher Darlehensverlust kann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer das Risiko aus beruflichen Gründen bewusst auf sich nimmt. Das ist der Fall, wenn eine Bank auf Grund der wirtschaftlichen Lage das Darlehen nicht gewährt hätte. Nicht als Werbungskosten geltend machen kann der Arbeitnehmer das Darlehen jedoch, wenn er an dem insolventen Unternehmen beteiligt ist. Denn dann ist die finanzielle Unterstützung durch das Gesellschafts- und nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Besonders GmbH-Geschäftsführer sind häufig an der GmbH beteiligt. Zwar gelten sie steuerlich als Arbeitnehmer, nicht aber in Bezug auf das Darlehen.
Beachten Sie: Die negativen Folgen treten ein, wenn der Arbeitnehmer mit mindestens zehn Prozent beteiligt ist. Außerdem ist maßgebend, ob ein nicht beteiligter Arbeitnehmer sich bei wirtschaftlicher Abwägung zwischen dem Verlust des Arbeitsplatzes und der Darlehensgewährung auf ein solches Risiko einlassen würde. Das ist nicht anzunehmen, wenn die Darlehenssumme das Jahresgehalt übersteigt oder fremdfinanziert werden muss. Ein nicht beteiligter Arbeitnehmer würde ein solches Risiko nicht eingehen. (FG Schleswig-Holstein, rechtskräftiges Urteil vom 19.4.2005, Az: 3 K 50163/03) (Abruf-Nr. 051683)