01.08.2006 | Werbungskosten
Kredit zum Erwerb einer Beteiligung beim Arbeitgeber
Erwirbt ein Arbeitnehmer Aktien seines Arbeitgebers, um eine Beförderung zu erlangen, sind die Schuldzinsen für einen dafür erforderlichen Kredit Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Im Urteilsfall ging es um eine Wirtschaftsprüferin, die eine höher dotierte Stelle bei ihrem Arbeitgeber anstrebte. Dafür war der Erwerb von Anteilen Voraussetzung und auch so im Arbeitsvertrag festgelegt. Das FG Hessen hatte in der Vorinstanz noch entschieden, dass die Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden können. Diese Entscheidung „schluckte“ der BFH jetzt. Ärgerlich für die Arbeitnehmerin: Auf Grund des Sparerfreibetrags wirkten sich die Schuldzinsen bei ihr im Ergebnis nicht zusätzlich Steuer mindernd aus.
Beachten Sie: Ein Abzug bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit will der BFH nur zulassen, wenn es dem Arbeitnehmer nahezu ausschließlich um die Sicherung seines bestehenden oder die Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes geht. Das kann der Fall sein, wenn die Beteiligung für sich gesehen nur Verluste bringt, weil die Schuldzinsen langfristig höher als die Einnahmen aus der Beteiligung (zum Beispiel Gewinnausschüttungen) sind und die Beteiligung somit auf die Dauer nicht zur Erzielung positiver Einkünfte aus Kapitalvermögen führt. Ein solcher Fall lag aber nicht vor. (Urteil vom 5.4.2006, Az: IX R 111/00)(Abruf-Nr. 062062)