09.11.2009 | Werbungskosten
Statt Bonuszahlung Freizeit für Examensvorbereitung
Kann der Arbeitnehmer wählen, ob er eine Bonuszahlung oder einen Freizeitausgleich erhält, führt der Verzicht auf die Bonuszahlung selbst dann nicht zu Werbungskosten, wenn er sich in der Arbeitspause auf eine berufliche Prüfung vorbereiten will. Denn nach Ansicht des FG München liegt weder ein Verzicht auf eine Geldforderung noch eine Vermögensminderung vor. Im Urteilsfall wollte sich der Arbeitnehmer auf die Steuerberaterprüfung vorbereiten und machte den Bonus als Zahlung an den Arbeitgeber für die berufsbedingte Freistellung geltend.
Beachten Sie: Werbungskosten sind berücksichtigungsfähig, wenn und sobald sie abgeflossen sind und somit zu einer endgültigen Vermögensminderung geführt haben. Diese Voraussetzung kann auch vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer auf eine Forderung verzichtet oder sie mit einer aus beruflichem Grund eingegangenen Verbindlichkeit aufrechnet. Dies lag im Urteilsfall aber mangels Verzicht nicht vor. Denn kann ein angesammelter Gehaltsbonus entweder ausbezahlt oder in Freizeit umgewandelt werden, wird eine bereits erbrachte Leistung in ein Zeitguthaben umgerechnet. Mit der Wahl der Freistellung konkretisiert der Arbeitnehmer lediglich die Abgeltungsmodalität für seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber.(rechtskräftiges Urteil vom 11.2.2009, Az: 8 K 808/07)(Abruf-Nr. 092915)