12.01.2009 | Werbungskosten
Veräußerung von Wertpapieren auf Verlangen des Arbeitgebers
Muss ein Arbeitnehmer auf Verlangen seines Arbeitgebers Wertpapiere verkaufen, kann er den durch den Verkauf entstehenden Verlust nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ansetzen. Im Urteilsfall vor dem BFH war der Arbeitnehmer Partner bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Diese verlangte den Verkauf von Anteilen an von ihr zu prüfenden Unternehmen, um die gesetzlichen Unabhängigkeitsregeln zu erfüllen. Nach der BFH-Rechtsprechung können zwar private Vermögensverluste unter Beachtung des objektiven Netto-prinzips als Erwerbsaufwand berücksichtigt werden, wenn besondere Umstände den Schluss rechtfertigen, dass die Gründe für den unfreiwilligen Verlust in der Berufs- bzw. Erwerbssphäre liegen. Aus Sicht der BFH gibt es aber in diesem Fall keinen hinreichenden Bezug des Veräußerungsverlusts zur Erwerbsphäre des Arbeitnehmers. (Beschluss vom 20.8.2008, Az: VI B 17/08)(Abruf-Nr. 083973)