01.10.2005 | Werbungskosten
Vertragsstrafe für vorzeitigen Arbeitsplatzwechsel
Muss ein Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsplatzwechsels eine Vertragsstrafe zahlen, sind die Aufwendungen Werbungskosten bei den Einkünften aus der neuen Beschäftigung. Denn die Vertragsstrafe steht objektiv im Zusammenhang mit dem neuen Arbeitsverhältnis, entschied das FG Düsseldorf. Im Urteilsfall war ein Arbeitnehmer in Österreich beschäftigt. Weil er ein umfangreiches Ausbildungsprogramm absolviert hatte, war vereinbart, dass er die Ausbildungskosten anteilig zurückzahlen muss, wenn er innerhalb der nächsten fünf Jahre kündigt. Als er vorzeitig zu einem deutschen Arbeitgeber wechselte, musste er zahlen. Das Finanzamt verweigerte den Werbungskostenabzug, weil die Aufwendungen im Zusammenhang mit den in Deutschland steuerfreien ausländischen Einkünften aus der früheren Beschäftigung in Österreich stünden. Damit greife das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG. Anders das FG: Der Arbeitnehmer habe die Vertragsstrafe zahlen müssen, um ein neues Arbeitsverhältnis in Deutschland eingehen zu können.
Beachten Sie: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen I R 34/05 beim BFH anhängig. (Urteil vom 12.4.2005, Az: 3 K 4223/03 E) (Abruf-Nr 052139)