01.07.2005 | Widerruf – Einschränkung – Neuordnung
Die Grenzen der Abänderbarkeit betrieblicher Altersversorgungssysteme
Können Unternehmen einmal eingeführte betriebliche Altersversorgungssysteme ändern? Wenn ja, wie? Eine Antwort auf diese Fragen erhalten Sie im folgenden Beitrag.
Die Ausgangslage
Viele Unternehmen haben Ihrer Belegschaft mit dem Ziel, die Arbeitnehmer an sich zu binden, in den 70er und 80er Jahren umfangreiche betriebliche Altersversorgungszusagen erteilt. Selten waren sie sich der damit verbundenen finanziellen Konsequenzen bewusst.
Die seinerzeit nicht vorhersehbaren finanziellen Mehrbelastungen sind durch die Gesetzesentwicklung und die Rechtsprechung noch verstärkt worden. Beispielhaft stehen dafür die Stichworte: Anpassungspflicht, Unverfallbarkeit, Insolvenzsicherung, geschlechtliche Gleichbehandlung oder Ausdehnung der Versorgungszusagen auf Teilzeitbeschäftigte.
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten sehen sich die Unternehmen gezwungen, ihre betrieblichen Versorgungssysteme auf den Prüfstand zu stellen, um die Kosten einzudämmen. Die Rechtsprechung zum Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hat jedoch strikte Richtlinien zum Bestandsschutz erteilter Versorgungszusagen entwickelt. Diese lassen den Unternehmen nur wenig Gestaltungsspielraum.
Schließung des betrieblichen Versorgungswerks
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