05.12.2008 | Zahlungstermine beachten
Steuern und Sozialabgaben: Termine 2009
Die jeden Monat fällige Lohnsteuer sollten Arbeitgeber unter Ausnutzung der gesetzlich gewährten Zahlungsschonfrist zahlen. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung sogar am nächsten Werktag erfolgen. Anders ist es bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein.
Unser Service: Alle Termine finden Sie auch in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Arbeitshilfen/Checklisten“ Stichwort „Lohnabrechnung“.
Sozialversicherungsbeiträge
Die Sozialversicherungsbeiträge müssen bis zum drittletzten Bankarbeitstag (entscheidend ist der Sitz der Einzugsstelle) des laufenden Beschäftigungsmonats bezahlt sein (Eingang der Zahlung bei der Einzugsstelle).
Die Beitragsnachweise müssen bereits mit Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages (0 Uhr) bei der Einzugsstelle vorliegen. Aufgrund dieser Regelung haben wir im folgendem Kalender für den Nachweis den sechstletzten Bankarbeitstag aufgeführt.
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