04.12.2009 | Zahlungstermine beachten
Steuern und Sozialabgaben: Termine 2010
Die jeden Monat fällige Lohnsteuer sollten Arbeitgeber unter Ausnutzung der gesetzlich gewährten Zahlungsschonfrist zahlen. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung sogar am nächsten Werktag erfolgen. Anders ist es bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein.
Unser Service: Alle Termine für das Jahr 2010 finden Sie auch in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Arbeitshilfen/Checklisten“ Stichwort „Lohnabrechnung“.
Sozialversicherungsbeiträge
Die Sozialversicherungsbeiträge müssen bis zum drittletzten Bankarbeitstag (entscheidend ist der Sitz der Einzugsstelle) des laufenden Beschäftigungsmonats bezahlt sein (Eingang der Zahlung bei der Einzugsstelle).
Wichtig: Die Beitragsnachweise müssen bereits mit Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages (0 Uhr) bei der Einzugsstelle vorliegen. Aufgrund dieser Regelung haben wir im folgendem Kalender für den Nachweis den sechstletzten Bankarbeitstag aufgeführt.
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