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  • 01.04.2006 | Zwei aktuelle BFH-Entscheidungen

    Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

    Arbeitgeber in der Land- und Forstwirtschaft können bei Aushilfskräften unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit fünf Prozent pauschalieren (§ 40a Abs. 3 EStG). In zwei Entscheidungen hat sich der BFH jetzt erneut zu Abgrenzungsfragen geäußert (Urteile vom 25.10.2005, Az: VI R 59/03 und VI R 60/03; Abruf-Nr. 060448 und 060447). 

     

    Pauschalierung für Traktorführer?

    Die Pauschalierung ist nicht zulässig für Traktorführer, die mit dem Traktor als Zugfahrzeug landwirtschaftliche Maschinen führen. Im Urteilsfall brachte der auf dem Traktor eingesetzte Arbeiter u.a. Gülle aus, holte mit dem Siloblockschneider Silage, fertigte mit der Ballenpresse Strohballen und pflügte Äcker. Für diese Arbeiten ist eine Pauschalierung nicht zulässig, weil der Traktorfahrer in diesem Fall als Fachkraft und nicht als Aushilfskraft anzusehen sei. Der BFH ließ aber offen, wie er das reine Traktorfahren, ohne Kombination mit weiteren Maschinen beurteilen würde.  

     

    Pauschalierung nur für saisonbedingte Tätigkeiten

    Pauschalierungsfähige Aushilfskräfte dürfen nur für saisonbedingte Tätigkeiten (zum Beispiel Pflanzen oder Ernten) beschäftigt werden. Begünstigt sind daher nur Arbeiten, die vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder Tiere abhängen. Nicht begünstigt sind Tätigkeiten, die zwar nur in größeren Zeitabständen notwendig sind, aber vom Zeitpunkt her frei geplant werden können (zum Beispiel das Reinigen von Güllekanälen). Entscheidend sei, dass die Aushilfskraft zur Bewältigung einer Arbeitsspitze beschäftigt wird, die auf land- oder forstwirtschaftliche Besonderheiten, nicht allein auf die betriebliche Arbeitseinteilung zurückzuführen ist.  

     

    Art der Bewirtschaftung entscheidend