01.02.2006 | Zwei aktuelle BFH-Entscheidungen
Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
Arbeitgeber in der Land- und Forstwirtschaft können bei Aushilfskräften unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit fünf Prozent pauschalieren (§ 40a Abs. 3 EStG). In zwei Entscheidungen hat sich der BFH jetzt zu Abgrenzungsfragen geäußert.
„Abfärbetheorie“ keine Gefahr für Pauschalierung
Die Pauschalierung ist auch dann zulässig, wenn der Betrieb einkommensteuerlich keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine landwirtschaftlich tätige Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte, weil sie auch geringfügig gewerblich tätig war („Abfärbetheorie“, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Wird sie nur deswegen als gewerblich behandelt, darf sie trotzdem die Lohnsteuer für Aushilfskräfte pauschalieren, entschied der BFH (Urteil vom 14.9.2005, Az: VI R 89/98; Abruf-Nr. 053058).
Beachten Sie: Die Pauschalierung ist auch zulässig, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nur wegen seiner Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt (zum Beispiel eine GmbH). Andererseits ist die Pauschalierung ausgeschlossen, wenn der Betrieb kraft Tätigkeit aus dem Kreis der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ausgeschieden ist und gewerbliche Einkünfte erzielt.
Keine Pauschalierung bei Fachkräften
Die Pauschalierung gilt nur für Aushilfskräfte, nicht dagegen für Fachkräfte. Aushilfskräfte sind „Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von nicht ganzjährig anfallende Arbeiten (zum Beispiel bei der Ernte), beschäftigt werden. Eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 Prozent der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet.
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