01.10.2007 | Zweifelsfragen geklärt
BFH entscheidet zur Größe der Zweitwohnung und zum Lebensmittelpunkt bei Alleinstehenden
Flexible Arbeitnehmer sind heute gefragt. Weil für viele Arbeitnehmer aber nicht immer sofort ein Umzug in Frage kommt, nehmen sie sich an ihrem Beschäftigungsort eine Zweitwohnung. Die Aufwendungen dafür kann der Arbeitgeber im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuerfrei ersetzen bzw. der Arbeitnehmer steuermindernd als Werbungskosten geltend machen. Der BFH hat jetzt einige Zweifelsfragen geklärt.
Lebensmittelpunkt bei Alleinstehenden
Voraussetzung für den Werbungskostenabzug bzw. den steuerfreien Arbeitgeberersatz ist, dass der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt an seinem Wohnort beibehält, dort weiter einen eigenen Hausstand unterhält und zusätzlich an seinem Beschäftigungsort wohnt.
Besonders bei alleinstehenden Arbeitnehmern wird die Beibehaltung des Lebensmittelpunkts genau geprüft. Je länger die doppelte Haushaltsführung dauert, desto genauer schaut das Finanzamt hin. Und das fordert auch der BFH (Urteil vom 9.8.2007, Az: VI R 10/06; Abruf-Nr. 072794).
Folgende Kriterien sollen dabei nach Ansicht des BFH eine Rolle spielen:
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