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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Erstattung von Detektivkosten durch Arbeitnehmer

    | Ein Arbeitgeber kann von einem Arbeitnehmer die Erstattung von Detektivkosten nur verlangen, wenn er anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einen Detektiv mit der Überwachung beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragsverletzung überführt wurde. Dabei hat der Arbeitgeber nur Anspruch auf Erstattung für solche Maßnahmen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung als erforderlich ergriffen haben würde. |

     

    So lautet der Tenor einer Entscheidung des BAG. Im Urteilsfall war dem Arbeitgeber bereits aufgrund einer vorangegangenen Observierung bekannt, dass der Arbeitnehmer eine vertragswidrige Konkurrenztätigkeit ausübt. Eine Überwachung durch eine Detektei kann zu diesem Zeitpunkt keinen Beitrag mehr zur Beseitigung einer Vertragsstörung oder zur Schadensverhütung leisten, so das BAG. Deshalb konnte der Arbeitgeber die Detektivkosten nicht verlangen (Urteil vom 28.10.2010, Az: 8 AZR 547/09; Abruf-Nr. 110624).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 112 | ID 26745310