· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Unzulässige Vertragsstrafe in der Probezeit
| Eine Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam, wenn sie für den Fall, dass der Arbeitnehmer sein mit zweiwöchiger Kündigungsfrist kündbares Probearbeitsverhältnis vorzeitig vertragswidrig beendet, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes vorsieht. |
Das BAG sieht in diesem Fall eine unzulässige „Übersicherung“ des Arbeitgebers. Das hat zu Folge, dass die Vertragsstrafenabrede insgesamt unwirksam ist; sie kann auch nicht in Teilen erhalten bleiben. Damit ist auch die Passage im Urteilsfall unwirksam, die den Arbeitnehmer zu einer Vertragsstrafe verpflichtet, falls er nach Ablauf der Probezeit sein Arbeitsverhältnis unter Geltung einer vertraglichen Kündigungsfrist von zwölf Wochen zum Monatsende vorzeitig vertragswidrig beendet (Urteil vom 23.9.2010, Az: 8 AZR 897/08; Abruf-Nr. 110166).