04.03.2014 · Fachbeitrag · Abfindung
Fünftel-Regelung bei Abfindung: Arbeitslosengeld zählt mit
| Bei der – für die ermäßigte Besteuerung von Abfindungen relevanten – Vergleichsrechnung, ob der Arbeitnehmer in dem Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, ist das steuerfreie Arbeitslosengeld zu berücksichtigen. Das hat das FG Sachsen entschieden. Das letzte Wort hat aber der BFH. |
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