· Fachbeitrag · Altersteilzeit
Ausgleichszahlung für Vorleistungen aus der Arbeitsphase
| Ausgleichszahlungen, die ein Arbeitnehmer für seine in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen erhält, weil sein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit endet, sind „sonstige Bezüge“. Sie sind daher erst im Zeitpunkt ihrer Auszahlung an den Arbeitnehmer steuerpflichtig. Das hat der BFH klargestellt. |
Im Urteilsfall sollte die Altersteilzeit eines Arbeitnehmers in Form des Blockmodells ab Oktober 2005 laufen. Die Arbeitsphase war von Oktober 2005 bis 2008 geplant, anschließend sollte die Freistellungsphase beginnen. Wegen einer Betriebsübertragung wurde das Arbeitsverhältnis einschließlich der Alterszeitregelung im Jahr 2006 vorzeitig beendet. Das dem Mann zustehende Zeitwertguthaben für die bis dahin voll erbrachte, aber nicht voll entlohnte Arbeitsleistung wurde im Jahr 2007 ausgezahlt.
Nach Ansicht des BFH handelt es sich bei diesem Zeitwertguthaben nicht um laufenden Arbeitslohn, sondern um sonstige Bezüge nach § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG. Der Arbeitnehmer durfte das Zeitwertguthaben daher nicht schon im Jahr 2006, sondern erst im Zeitpunkt der Auszahlung im Jahr 2007 versteuern. Damit stand er schlechter da, weil er 2007 einer höheren Progression unterlag (BFH, Beschluss vom 15.12.2011, Az. VI R 26/11; Abruf-Nr. 120616).