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Auszahlung aus Aufbaukonto und Fünftel-Regelung
| Bei der Kapitalisierung einer Direktzusage lässt sich die Fünftel-Regelung des § 34 EStG nutzen. Was passiert aber, wenn es parallel zum Plan aus Entgeltumwandlung (Aufbaukonto), der kapitalisiert wurde, einen arbeitgeberfinanzierten Plan gab (Basiskonto), bei dem das angesparte Versorgungsguthaben noch nicht zur Auszahlung gelangt ist? Das ist nicht schädlich für die Anwendung der Fünftel-Regelung für den kapitalisierten Betrag des Aufbaukontos, entschied jetzt der BFH. |
In der Praxis besteht die betriebliche Altersversorgung immer wieder aus zwei Versorgungskonten; mal sind es zwei getrennte Pläne, mal ist es ein Plan mit zwei klar getrennten Konten (einmal AN-, einmal AG-finanziert). Zu diesen Gestaltungen hat der BFH nun klargestellt, dass es für die Fünftel-Regelung nicht schädlich ist, wenn nur ein Plan bzw. ein Konto kapitalisiert wird (BFH, Urteil vom 23.04.2021, Az. IX R 3/20, Abruf-Nr. 223750). Entscheidend ist aber, dass es sich bei den beiden Plänen bzw. Konten um zwei selbstständige und von den Vertragspartnern getrennt behandelte Ansprüche handelt; Hinweise hierauf sind z. B. unterschiedliche Unverfallbarkeitsfristen oder eine unterschiedliche Ausübung der Wahl der Auszahlungsoption.
Wichtig | Gemäß BMF-Schreiben vom 06.12.2017 (Az. IV C 5 ‒ S 2333/17/10002, Abruf-Nr. 198275, Rz. 147) ist die Fünftel-Regelung bei Teilkapitalauszahlungen in mehreren Kalenderjahren nicht anwendbar, weil der Tatbestand der Zusammenballung nicht erfüllt ist. Eine solche ‒ für die Anwendung der Fünftel-Regelung schädliche ‒ Teilkapitalauszahlung eines einheitlichen Vertrags lag im vorliegenden Fall gemäß BFH jedoch nicht vor.