· Fachbeitrag · Altersversorgung
BMF aktualisiert Schreiben zur steuerlichen Förderung der bAV ‒ das sind die Neuerungen
von Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München
| Das BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) wird in unregelmäßigen Abständen aktualisiert. Im März hat das BMF sein großes Schreiben vom 12.08.2021 überarbeitet. LGP erläutert Ihnen die Neuerungen nachfolgend. |
Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis nicht mehr nötig
In Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 12.08.2021 (Az. IV C 5 ‒ S 2333/19/10008 :017, Abruf-Nr. 224141) war geregelt, dass es in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds unschädlich ist, wenn das Arbeits-/Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Bezugs der Altersversorgung noch nicht beendet ist. Das galt nicht für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse; hier kam es auf die Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses für den Bezug der Altersversorgung an. Diese Einschränkung hat das BMF nun aufgehoben. Somit wird auch bei der Direktzusage und Unterstützungskasse nicht mehr gefordert, dass das Arbeits-/Dienstverhältnis beendet ist (BMF, Schreiben vom 18.03.2022, Az. IV C 5 ‒ S 2333/19/10008 :026, Abruf-Nr. 228869).
Wichtig | Dass bilanzsteuerrechtlich, d. h. für die Bildung steuerbilanzieller Pensionsrückstellungen bei Direktzusagen, das Ausscheiden für den Bezug der Leistung nicht mehr zwingend nötig ist, hatte das BFM bereits früher geregelt (BMF, Schreiben vom 18.09.2017, Az. IV C 6 ‒ S 2176/07/10006, Abruf-Nr. 196584).
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