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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    44-Euro-Freigrenze: Neue lohnsteuerliche Spielregeln für Gutscheine und Guthabenkarte

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München

    | Gutscheine und Geldkarten sind der Finanzverwaltung schon länger ein Dorn im Auge. Deshalb hat der Gesetzgeber jetzt reagiert: Nur noch bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Guthabenkarten gelten seit 01.01.2020 als Sachbezug und sind im Rahmen der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze begünstigt. LGP verschafft Ihnen nachfolgend einen Überblick. |

    Änderung der Definition von Sachbezügen

    Sachbezüge, die der Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährt, sind bei Unterschreiten der Grenze von 44 Euro im Monat (brutto) steuer- und sozialabgabenfrei (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Der Gesetzgeber definiert Sachbezüge jetzt in § 8 Abs. 1 S. 2 und S. 3 EStG (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, kurz Jahressteuergesetz 2019, Abruf-Nr. 212750) wie folgt:

     

    • Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

    In § 8 Abs. 1 S. 2 und S. 3 EStG heißt es: „Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate (z. B. Geldkarten) und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Guthabenkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller oder einer Ausstellergemeinschaft der Gutscheine und Guthabenkarten berechtigen und die entsprechend § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht als Zahlungsdienste gelten.“

     

    Bei § 8 Abs. 2 S. 11 EStG werden folgende Wörter angefügt: „die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.“

       

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