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  • · Fachbeitrag · ARBEITGEBERLEISTUNGEN

    Arbeitgeber können Fehlgeldentschädigungen bis zu 16 Euro monatlich steuerfrei zahlen

    | Fehler passieren in der Praxis immer wieder, wenn es um die Gewährung von Fehlgeldentschädigungen oder Mankogeldern geht. Und zwar vor allem dann, wenn in bestimmten Bereichen Mitarbeiter nur ab und an einer Kassentätigkeit oder einem Zähldienst nachgehen. Wir sagen Ihnen nachfolgend, wann beim Arbeitnehmer eine Fehlgeldentschädigung steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden kann. |

    Pauschale Erstattung möglich

    Pauschale Fehlgeldentschädigungen, die an Arbeitnehmer im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden, zählen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und sind damit steuer- und sozialversicherungsfrei. Vorausgesetzt, sie übersteigen den Betrag von 16 Euro im Monat nicht. Erhält ein Arbeitnehmer mehr als 16 Euro monatlich, so ist lediglich der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die überschießenden Beträge gehören zum laufenden steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Sie sind in dem Abrechnungsmonat für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen, für den sie gezahlt werden (R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR 2011).

     

    Erstattung nicht nur an Kassenpersonal möglich

    Die pauschale Fehlgeldentschädigung kann nicht nur bei Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden, die nahezu ausschließlich einer Kassentätigkeit oder einem Zähldienst nachgehen, wie etwa in Banken oder im Einzelhandel. Sie gilt auch für Arbeitnehmer, die diese Tätigkeit nicht ausschließlich ausüben. Deshalb können Fehlgeldentschädigungen beispielsweise auch an Arzthelferinnen steuerfrei gezahlt werden, die in der Praxis mit dem Einzug und der Verwaltung der Praxisgebühr betraut sind.