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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Arbeitgeberdarlehen: BMF aktualisiertdie steuerlichen Spielregeln

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Volker Grasmück, Walsheim

    | Neben Gutscheinen, Aufmerksamkeiten und anderen Sachbezügen bieten Arbeitgeberdarlehen eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessante Möglichkeit zur Lohnoptimierung. Aufgrund der zunehmenden praktischen Bedeutung hat auch die Verwaltung ihre Rechtsauffassung aus dem Jahr 2008 aktualisiert. Der folgende Beitrag gibt Arbeitgebern einen Überblick über das neue BMF-Schreiben und zeigt Gestaltungsmöglichkeiten auf. |

    Begriff des Arbeitgeberdarlehens

    Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn der Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer Geld überlässt und diese Überlassung auf einem Darlehensvertrag beruht (BMF, Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 5 - S 2334/07/0009, Rz. 1, Abruf-Nr. 144553). Entstehen durch günstige Konditionen, die ihre Ursache im Dienstverhältnis haben, Zinsvorteile, zählen sie als geldwerter Vorteil zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

     

    Beachten Sie | Nicht unter den Begriff eines Arbeitgeberdarlehens fallen:

     

    • Klassische Gehaltsvorschüsse
    • Reisekostenvorschüsse und Vorschüsse auf Auslagenersatz
    • (Ausnahme: Bei Gehaltsvorschüssen im öffentlichen Dienst kann es sich allerdings - je nach Einzelfall - um ein Arbeitgeberdarlehen handeln)
    • Zinszuschüsse

     

     
     
    • Beispiel

    Eine Arbeitnehmerin hat im Juli 2015 eine Eigentumswohnung erworben.

    • Ihr Arbeitgeber gewährt ihr zur Mitfinanzierung der Anschaffungskosten ein Darlehen. Hierdurch entsteht ein monatlicher Zinsvorteil in Höhe von 80 Euro. Es liegt Sachlohn und damit ein - ggf. begünstigtes - Arbeitgeberdarlehen vor.
    • Ihr Arbeitgeber zahlt ihr einen monatlichen Zinszuschuss in Höhe von 80 Euro. Es liegt kein Arbeitgeberdarlehen, sondern steuerpflichtiger Barlohn vor.
     

    Wichtig | Zinsvorteile zählen grundsätzlich nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, sofern die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro nicht übersteigt (BMF, Schreiben vom 19.5.2015, Rz. 4). Insbesondere bei monatlicher Zins- und Tilgungsleistung muss zum Ende jedes Monats die Freigrenze geprüft werden.

     

    • Beispiel

    Ein Arbeitnehmer erhielt Anfang Januar 2015 ein zinsloses Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 3.000 Euro. Er zahlt es in monatlichen Raten von 250 Euro zum Monatsende zurück. Ende Februar 2015 beträgt die Darlehenssumme 2.500 Euro. Ab Februar 2015 ist kein geldwerter Vorteil mehr zu versteuern.

     

    Ermittlung des geldwerten Vorteils

    Der geldwerte Vorteil kann entweder

    • nach dem marktüblichen Zinssatz und einem pauschalen Abschlag von vier Prozent (§ 8 Abs. 2 EStG) oder
    • nach einem günstigeren Zinssatz, beispielsweise aus Internetangeboten, angesetzt werden. In diesem Fall ist kein pauschaler Abschlag zulässig.
     

    PRAXISHINWEIS | Aus Vereinfachungsgründen können als Maßstabzinssatz die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden (abrufbar unter www.bundesbank.de). Auch davon dürfen Arbeitgeber pauschal vier Prozent abziehen.

     

     

    Ermittlung des Zinsvorteils

    Um den Zinsvorteil zu ermitteln, muss der Maßstabszinssatz bzw. der günstigste Marktpreis für ein vergleichbares Darlehen dem tatsächlich vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Zinssatz gegenübergestellt werden. Bei der Vergleichbarkeit sind die Kreditart (Wohnungsbau-, Konsumkredit etc.), die Laufzeit und Dauer der Zinsfestlegung sowie die zu beachtende Beleihungsgrenze zu berücksichtigen (BMF, Schreiben vom 19.5.2015, Rz. 8).

     

    • Beispiel

    Ein Arbeitnehmer erhielt im Januar 2015 ein zinsloses Arbeitgeberdarlehen über 80.000 Euro für die Finanzierung seines Eigenheims (innerhalb der üblichen Beleihungsgrenze). Die Hausbank bietet ein Darlehen zum Zinssatz von 2,5 Prozent. Der von der Bundesbank veröffentlichte Effektivzinssatz beträgt 2,3 Prozent. Der geldwerte Vorteil kann nach dem Zinssatz von 2,3 Prozent abzüglich 4 Prozent angesetzt werden. Der Vorteil beträgt somit 2,2 Prozent bzw. 1.760 Euro pro Jahr.

     

    Wichtig | Der Arbeitgeber muss die Unterlagen für die Ermittlung des geldwerten Vorteils als Belege zum Lohnkonto aufbewahren.

     

    Freigrenze und Pauschalierung prüfen

    Für den ermittelten Zinsvorteil ist die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG in Höhe von 44 Euro je Monat anwendbar. Ist sie überschritten, kann der Arbeitgeber den Vorteil pauschal versteuern nach § 37b Abs. 2 EStG oder nach § 40 Abs. 1 EStG - wenn der Arbeitgeber Darlehen an eine größere Zahl von Arbeitnehmern vergibt. Beantragt der Arbeitgeber eine Pauschalierung, wird er Schuldner der pauschalen Lohnsteuer (§ 40 Abs. 3 S. 2 EStG). Bei einer Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG kann Sozialversicherungsfreiheit eintreten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SvEV), bei § 37b Abs. 2 EStG hingegen nicht.

     

    • Beispiel

    Der monatliche geldwerte Vorteil aus dem vorherigen Beispiel beträgt etwa 146 Euro im Monat (1.760 Euro : 12 Monate; in der Folgezeit aufgrund von Tilgungsleistungen eventuell abnehmend). Dadurch entsteht eine pauschale Lohnsteuer nach § 37b Abs. 2 EStG von zirka 44 Euro zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer. Auch die Sozialabgaben kommen oben auf.

     

    Beachten Sie | Die Pauschalierung sollte nicht leichtfertig gewählt werden. Sie ermöglicht es zwar, die 44-Euro-Freigrenze für andere Sachbezüge zu nutzen. Die Wahl ist aber für das ganze Kalenderjahr bindend und trifft auch alle anderen steuerpflichtigen Sachzuwendungen an Arbeitnehmer.

     

    Rabattfreibetrag für Kreditinstitute

    Kreditinstitute geben Darlehen gleicher Art und zu gleichen Konditionen - abgesehen vom Zinssatz - auch an Kunden weiter. Somit ist der jährliche Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG in Höhe von 1.080 Euro je Arbeitnehmer anwendbar. Zu beachten sind besondere Bewertungsregeln (BMF, Schreiben vom 19.5.2015, Rz. 15 ff.; BayLfSt, Verfügung vom 7.7.2015, Az. S 2334.2.1-84/16 St32, Abruf-Nr. 144914). Alternativ kann das Kreditinstitut den Vorteil bei seinen Arbeitnehmern pauschal versteuern (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

    Zusätzlicher Vorteil durch Verzicht auf Sicherheiten

    Verzichtet der Arbeitgeber auf die sonst übliche Bestellung einer Sicherheit (insbesondere Grundschuld), entsteht in Höhe der ersparten Aufwendungen ein weiterer steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Dieser gilt im Zeitpunkt der Darlehensauszahlung als zugeflossen (BMF, Schreiben vom 19.5.2015, Rz. 29).

     

    • Beispiel

    Ein Arbeitnehmer erhielt Anfang Januar 2015 ein zinsloses Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 24.000 Euro. Der Maßstabszinssatz beträgt abzüglich des Bewertungsabschlags 2 Prozent. Sein Arbeitgeber verzichtet auf die Eintragung einer banküblichen Grundschuld. Diese hätte nachweislich Kosten für die notarielle Beurkundung sowie der Eintragung im Grundbuch von 400 Euro verursacht. Das Darlehen ist in monatlichen Raten zu tilgen. Der monatliche Zinsvorteil beträgt anfangs 40 Euro (24.000 Euro x 2 Prozent x 1/12) und fällt damit unter die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG. Im Januar beträgt jedoch der geldwerte Vorteil unter Berücksichtigung der ersparten Kosten für die Grundschuld 440 Euro. Die Freigrenze ist daher in diesem Monat überschritten.

    Abwandlung: Der Arbeitnehmer muss einen Zins von 1 Prozent des Darlehensbetrags entrichten. Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren jährliche Zins- und Tilgungsleistungen, fällig jeweils Ende Dezember. Aufgrund der jährlichen Zinszahlung fließt dem Arbeitnehmer ein einmaliger geldwerter Vorteil im Dezember 2015 in Höhe von 240 Euro zu. Bereits im Januar fließt ihm aufgrund des Verzichts auf die Grundbucheintragung ein geldwerter Vorteil in Höhe von 400 Euro zu. Somit ist in beiden Monaten die Freigrenze von 44 Euro überschritten.

     

    Zuflusszeitpunkt des Zinsvorteils

    Als Zuflusszeitpunkt gilt grundsätzlich der Fälligkeitstermin der Zinszahlung (BMF, Schreiben vom 19.5.2015, Rz. 26). Meist ist dies das jeweilige Monatsende, zusammen mit der Tilgungsrate. Bei endfälligen Darlehen ohne Tilgungsleistungen zählt grundsätzlich der Wille von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

     

    Erhält der Arbeitnehmer keinen anderen Lohn - beispielsweise während der Elternzeit -, ist der Zinsvorteil bei Wiederaufnahme der Arbeitslohnzahlung zu versteuern. Besteht ein Arbeitgeberdarlehen nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers weiter, muss der Arbeitgeber das dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilen, damit dieses die Lohnsteuer vom Arbeitnehmer einfordern kann (§ 41c Abs. 4 Nr. 1 EStG; BMF, Schreiben vom 19.5.2015, Rz. 28).

     

    FAZIT | Das BMF hat in seinem neuen Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen klare Vorgaben gemacht. Bleiben noch Zweifel, sollten Arbeitgeber eine kostenfreie Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einholen (§ 42e EStG).

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: Ausgabe 08 / 2015 | Seite 130 | ID 43463774