· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Arbeitnehmer richtig bewirten: Das gilt für die Lohnversteuerung
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de und Dipl.-Finanzwirt Jan-Philipp Muche, Hameln
| Bei vielen Arbeitgebern stehen kleine Gesten und Aufmerksamkeiten für die Arbeitnehmer auf der Tagesordnung. So werden diesen oftmals Getränke und kleinere Leckereien kostenlos zur Verfügung gestellt. Aber auch eine Essenseinladung anlässlich besonderer Ereignisse darf nicht fehlen. In der Lohnabrechnung oder im Rahmen einer Betriebsprüfung wirft das oft Fragen auf. LGP liefert Ihnen nachfolgend ein Update und bezieht dabei die neueste Rechtsprechung ein. |
Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Tee, Kekse und Wasser
In vielen Betrieben dürfen sich die Arbeitnehmer frei an Getränken wie Kaffee, Tee und Wasser bedienen und auch kleinere Leckereien wie Kekse oder ein Obstteller stehen den Arbeitnehmern zur freien (kostenlosen) Verfügung.
Bei diesen „Kleinigkeiten“ handelt es sich um reine Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers. Diese dienen lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes sowie der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen; sie haben keinen Entlohnungscharakter. Die Zuwendung ist deshalb gemäß R 19.6 Abs. 2 S. 1 LStR nicht als Arbeitslohn zu erfassen und nach § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei in der Sozialversicherung.
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